In einem Verfahren aus Bulgarien hat sich der EuGH mit den Auswirkungen von Aufzeichnungsmängeln bei der Umsatzsteuer beschäftigen müssen. Die Entscheidung kann insbesondere Auswirkungen auf das nationale Recht haben, da sich der EuGH in diesem Verfahren dazu äußert, welche Befugnisse die Finanzbehörden bei Aufzeichnungsmängeln haben. Die Regelungen in der MwStSystRL sind dazu recht allgemein gehalten. Der EuGH bringt in der aktuellen Entscheidung hier mehr Klarheit und daher Rechtssicherheit.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist das Einzelunternehmen Maya Marinova ET (im Folgenden: MM), das von Frau Maya Vasileva Marinova, einer bulgarischen Staatsangehörigen, geführt wird. Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln an Endverbraucher in einem in Bulgarien gelegenen Geschäft.
Bei dem Unternehmen wurde eine Steuerprüfung durchgeführt. Die zuständige Gebietsdirektion der bulgarischen Finanzverwaltung erließ nach Abschluss der Prüfung einen Steuerbescheid mit einem Mehrergebnis von ca. 150.000 € zzgl. ca. 8.400 € Zinsen.
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