Ausgabe 4/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 23.01.2014
BMF-Schreiben v. 19.12.2013 - IV A 3 - S 0130/10/10019

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren

Das Gewerberecht sieht die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (z.B. §§ 33c, 34a bis 34f, 35, 38 GewO, § 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.