Streitig war das Vorliegen eines (noch) wirksamen Gewinnabführungsvertrags (GAV) als Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft.
In der Vertragsurkunde des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags lautet § 4 GAV ("Dauer des Vertrags") wie folgt:
"1. Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.1996 abgeschlossen. Seine Wirksamkeit beginnt mit Errichtung der Organgesellschaft." […] "3. Das Organ ist zu einer ordentlichen Kündigung so lange nicht berechtigt, als der Organträger am Organ mit mehr als 50 % des Stammkapitals beteiligt ist.
4. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig."
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