Auslegung
und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz
3 und 4KStG 2002 n.F.
Es
ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher
Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. auch
den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen
ausschließt (Bestätigung des Senatsurt. v. 13.10.2010 - I R 79/09).
Das in § 8b Abs. 3 Satz
4 KStG 2002 n.F. angeordnete Abzugsverbot für Gewinnminderungen
im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme
von Darlehenssicherheiten erfordert nur, dass der Gesellschafter, der
das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während
der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital
der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt (nur)
der Darlehensbegebung oder den Eintritt (nur) der Gewinnminderung
kommt es nicht an.
Das in § 8b Abs. 3 Satz
4 KStG 2002 n.F. enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß.