Die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, wonach Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke ausnahmsweise nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, ist nicht nur auf Erbfälle, sondern auch auf Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge anwendbar. In beiden Varianten ist aber erforderlich, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrags eine Erbeinsetzung erfolgt. Allein die Absicht, den Pächter als Erben einzusetzen, reicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nicht aus.
Der Kläger war der Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Er hatte von Frau X am 28.10.2007 eine Werkstatt gepachtet. Mit Vertrag vom 09.08.2017 übertrug X u.a. die Werkstatt an den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2019 den Grundbesitzwert auf den 01.09.2017 und Verwaltungsvermögen fest. Der Kläger war nicht als Erbe eingesetzt.
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