Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dahingehend, dass sie in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, jedoch keine Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten Bereich stattfindet, ist nicht zulässig. Sind die Tatbestandsmerkmale der speziellen Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG erfüllt, scheidet die Anwendung der Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO aus.
Kurzfassung
Der Kläger erwarb in 2015 Teilschuldverschreibungen. Über die Laufzeit bis Ende 2015 erzielte er laufende Erträge. Entsprechend der Emissionsregelungen ergab sich daraus ein zu versteuernder Sofortertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der der Abgeltungsteuer unterlag, sowie ein Zertifikat. Mit Vertrag vom 29.12.2015 verkaufte der Kläger alle Zertifikate an die A-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist. Für den Kauf gab er der A-GmbH ein Darlehen. Der Kläger erzielte aus dem Verkauf einen steuerbaren Veräußerungsverlust. Nach Ansicht des Finanzamts war der Verlust nur im Rahmen der Abgeltungsteuer zu berücksichtigen. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass die tarifliche Versteuerung anzuwenden ist.
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