Ausschluss
des Werbungskostenabzugs für Kosten der Erstausbildung verfassungswidrig?
Der VI. Senat des BFH
hat dem BVerfG mit zwei Beschlüssen vom 17.07.2014 - VI R 2/12,
VI R 8/12 die Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 6EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG
vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) gegen das GG verstößt. Gegenstand
der Vorlage an das BVerfG ist das für Kosten der beruflichen Erstausbildung,
die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, geltende
Abzugsverbot. Die Anwendung des § 9 Abs. 6EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG
ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 sieht der BFH jedoch als verfassungskonforme,
zulässige Rückwirkung an.
Rechtliche Ausgangslage des Urteils:
Ausbildungskosten
für die erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfindet, sind nach § 9 Abs. 6EStG vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Korrespondierend hierzu gilt
nach § 4 Abs. 9EStG ein Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen
Berufsausbildung als Betriebsausgaben.
Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2004 (§
52 Abs. 23d Satz 5, Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG).
Einzige Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser
Kosten bietet der Abzug als Sonderausgaben nach § Abs. Nr.
7 . Hiernach sind die Kosten der Erstausbildung bis einschließlich
VZ 2011 in Höhe von 4.000 ı im Kalenderjahr abziehbar. Nach 2011
können 6.000 ı abgezogen werden (Neuregelung durch das BeitrRLUmsG).
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