Ausgabe 46/2014
Thema der Woche vom 13.11.2014

Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kosten der Erstausbildung verfassungswidrig?

Der VI. Senat des BFH hat dem BVerfG mit zwei Beschlüssen vom 17.07.2014 - VI R 2/12, VI R 8/12 die Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) gegen das GG verstößt. Gegenstand der Vorlage an das BVerfG ist das für Kosten der beruflichen Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, geltende Abzugsverbot. Die Anwendung des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 sieht der BFH jedoch als verfassungskonforme, zulässige Rückwirkung an.

Rechtliche Ausgangslage des Urteils:

  • Ausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nach § 9 Abs. 6 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Korrespondierend hierzu gilt nach § 4 Abs. 9 EStG ein Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als Betriebsausgaben.
  • Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2004 (§ 52 Abs. 23d Satz 5, Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG).
  • Einzige Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser Kosten bietet der Abzug als Sonderausgaben nach § Abs. Nr. 7 . Hiernach sind die Kosten der Erstausbildung bis einschließlich VZ 2011 in Höhe von 4.000 ı im Kalenderjahr abziehbar. Nach 2011 können 6.000 ı abgezogen werden (Neuregelung durch das BeitrRLUmsG).