NV: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung können allenfalls dann als außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden.
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall als unbegründet zurückgewiesen. In der Rechtsprechung sowie im Schrifttum sei geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen. Es sei daher geklärt, dass im Streitfall Aufwendungen der Großeltern für Besuche bei ihren Enkelkindern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies gelte erst recht für die von den Klägern geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
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