FG Schleswig-Holstein,
Urt. v. 14.08.2013 - 5 K 238/12
Außergewöhnliche
Belastungen gem. § 33EStG bei Lip-/Lymphödem
Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung
überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems
können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig
i.S.d. § 33EStG sein. Der Zwangsläufigkeit steht im konkreten
Einzelfall nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte
Steuerpflichtige vor der Durchführung der Operation nicht versucht
hat, eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung
zu erreichen.
FG Schleswig-Holstein,
Urt. v. 14.08.2013 - 5 K 238/12
Kurzfassung
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