Ausgabe 43/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 23.10.2014
BFH, Urt. v. 26.06.2014 - VI R 51/13

Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  1. Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
  2. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
BFH, Urt. v. 26.06.2014 - VI R 51/13

Kurzfassung

Streitig war, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind.

Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Übernahme der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) mit der Begründung abgelehnt, laut Aussage des medizinischen Dienstes der Krankenkasse handle es sich bei der beantragten Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode. Diese sei so lange von der vertraglichen Kassenleistung ausgeschlossen, bis der gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe.