Kurzfassung
Streitig war, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind.
Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Übernahme der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) mit der Begründung abgelehnt, laut Aussage des medizinischen Dienstes der Krankenkasse handle es sich bei der beantragten Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode. Diese sei so lange von der vertraglichen Kassenleistung ausgeschlossen, bis der gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe.
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