Ausgabe 14/2017
Thema der Woche vom 04.04.2017
BFH, Urt. v. 19.1.2017 - VI R 75/14

Außergewöhnlichen Belastungen: Steuerpflichtige können mehr als bisher absetzen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so kommt es zu einer Entlastung bei der Einkommensteuer. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die zumutbare Belastung wird dabei in drei Stufen (bis 15.340 €, bis 51.130 € und über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Der VI. Senat des BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung das bisherige Verständnis der Berechnung der zumutbaren Belastung grundlegend modifiziert. Damit tritt er der geltenden Rechtsauffassung seitens der Finanzverwaltung entgegen.

BFH, Urt. v. 19.1.2017 - VI R 75/14

Der Ausgangsfall

Der Kläger ist verheiratet und wurde für das Streitjahr (2006) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.