Ausgabe 39/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 25.09.2014
BFH, Urt. v. 08.04.2014 - IX R 28/13, NV

Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen VZ gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorgegangenen VZ kann jedoch unschädlich sein.

BFH, Urt. v. 08.04.2014 - IX R 28/13, NV

Kurzfassung

Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist im Wege der Auslegung nach Maßgabe der ratio legis zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem VZ zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führt. Diese abzumildern, ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG.