Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 – 2 V 1159/20 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017 vom 16.04.2020 und die Entscheidung über die Kosten betrifft.
Die Vollziehung des vorgenannten Bescheids wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren in Höhe eines Teilbetrags von ... € ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu 6/10 und der Antragsgegner zu 4/10 zu tragen.
I.
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