Der IX. Senat des BFH hat am 25.04.2018 - IX B 21/18 in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheids über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gem. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.
Die Verwaltung wendet diesen Beschluss mit folgenden Verfahrensgrundsätzen an:
Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015
Der BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18 ist für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
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