Das FG Münster hat mit Urteil vom 29.05.2015 (4 K 3236/12 E) zur Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten entschieden. Die Kosten entstanden aufgrund der Bewirtung auf einer Veranstaltung für Geschäftskontakte, die der Arbeitnhemer mithilfe einer Mitarbeiterin organisiert hatte. Das FG wendete die vom BFH entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung auf den Fall an. Außerdem nahm es Stellung zu einigen Fallbesonderheiten, die durchaus für die Praxis von Relevanz sein können.
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