Ausgabe 45/2013
Thema der Woche vom 07.11.2013

Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das BMF hat mit Schreiben vom 25.10.2013 - IV D 2 - S 7280/12/10002 die Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) erläutert und den UStAE entsprechend angepasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem 29.06.2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG). Für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.

Hinweis

Formulierungen, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben in Art. 226 Nr. 10a, 11a, 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden, sind zulässig. Das BMF-Schreiben enthält eine Tabelle zu den anerkannten, in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben (Gutschrift, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Sonderregelung für Reisebüros, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, Kunstgegenstände/Sonderregelung, Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung).

Rechnungsangabe "Gutschrift"