Austrittsleistung
einer Pensionskasse ist steuerpflichtig und nicht steuerbefreit
Eine
Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen
Pensionskasse nach dem 31.12.2004 ausgezahlt wird, ist als "andere
Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
Die erst durch das AltEinkG
begründete Steuerpflicht verstößt weder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz
noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Die Austrittsleistung
kann gem. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert
werden.