Ausgabe 41/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 09.10.2014
BayLfSt, Vfg. v. 07.07.2014 - S 1978d.2.1-17/1 St32

Ausübung des Wahlrechts in Fällen der Einbringung nach §§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG

Grundsätzlich ist das Betriebsvermögen bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wodurch es zur Aufdeckung von stillen Reserven kommt.

Nicht zuletzt durch eine korrekte Wahlrechtsausübung lässt sich die Aufdeckung der stillen Reserven verhindern. Auch um im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung immense Zinszahlungen zu vermeiden, ist es unabdingbar, die Stolperfallen der Wahlrechtsausübung zu kennen. So ist der Antrag z.B. unwiderrufbar und bedingungsfeindlich. Zudem sollte er rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Insbesondere die Rechtzeitigkeit war in der Vergangenheit - auch seit Veröffentlichung des neuen Umwandlungssteuererlasses (vgl. BMF-Schreiben v. 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 20.21, 24.03) strittig. Denn maßgeblich ist nicht in erster Linie die Abgabe der Handels- bzw. Steuerbilanz beim Finanzamt. Vielmehr kommt es auf die sog. "steuerliche Schlussbilanz" an.

Hinweis

Das BayLfSt gibt wertvolle Praktikerhinweise zu den relevanten Fragestellungen, so z.B. auch zur Rechtzeitigkeit und zur zuständigen Behörde.

BayLfSt, Vfg. v. 07.07.2014 - S 1978d.2.1-17/1 St32