Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 wurde u.a. eine Optierung zur Körperschaftsteuer eingeführt. Dadurch besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, entsprechend einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hintergrund der Einführung des Optionsrechts war die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit international tätiger Familienunternehmen, die häufig in den Rechtsformen einer KG oder einer OHG geführt werden.
Diese Option kann gem. § 34 Abs. 1a KStG erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen, also frühestens für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022. Alle Personenhandelsgesellschaften, also OHGs und KGs, Partnerschaftsgesellschaften oder ausländische Gesellschaften mit vergleichbaren Rechtsformen, können beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
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