Die
von § 13cUStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich
durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, so dass sich die Höhe der festgesetzten
und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid
bestimmt.
Können Steuerbescheide
aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zedenten
nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87InsO nicht mehr ergehen,
erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung in
die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3InsO) oder der im Fall des Bestreitens
durch den gem. § 185InsO i.V.m. § 251 Abs. 3AO zu erlassenden
Feststellungsbescheid.