Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 02.01.2024 - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2023 zu ermitteln.
Der Basiszins ist gem. § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|