Kurzfassung
Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (heute § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG) schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.
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