§ 13b UStG ist eine Vorschrift, die in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen führt. In der jüngsten Vergangenheit hat dies vor allem die Bauträgerproblematik verdeutlicht. Aufgrund eines Urteils des BFH aus dem Jahre 2013 liegt bei Bauträgern als Leistungsempfänger grundsätzlich kein Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft mehr vor. Viele Bauträger haben daher in der Vergangenheit die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückgefordert. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH jetzt klargestellt, dass dieser Rückforderungsanspruch nicht von weiteren Bedingungen abhängig ist.
Der BFH hatte am 22.08.2013 - V R 37/10 entschieden, dass § 13b UStG grundsätzlich nicht auf Bauträger als Leistungsempfänger anzuwenden sei. Damit widersprach der BFH ausdrücklich der Verwaltungsmeinung in Abschn. 13b.3 Abs. 8 Satz 6 und 7 UStAE in der damaligen Fassung. Bauträger, die sich der Rechtsauffassung des BMF angeschlossen hatten, sahen sich nunmehr mit der Frage konfrontiert, die ihrerseits zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern.
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