Die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt nach den §§ 176 bis 198 BewG. Weist der Steuerpflichtige jedoch nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 BewG).
Als Nachweise gelten:
Die OFD Karlsruhe hat sich in ihrer Verfügung vom 05.09.2013 (S 3000/23/S 4606/2) zu der Frage geäußert, ob die Voraussetzungen einer Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide nach § 173 AO vorliegen, wenn der Steuerpflichtige anhand eines Verkaufserlöses einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Diese Frage wurde angesichts des Referatsbeschlusses AO 1/2001 bislang positiv beantwortet.
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