Ausgabe 41/2013
Thema der Woche vom 10.10.2013

Bedarfsbewertung: Korrekturmöglichkeiten beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt nach den §§ 176 bis 198 BewG. Weist der Steuerpflichtige jedoch nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 BewG).

Als Nachweise gelten:

  • ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (R B 198 Abs. 3 ErbStR 2011) und
  • ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag bzw. ggf. auch ein außerhalb dieses Zeitraums zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2011).

Die OFD Karlsruhe hat sich in ihrer Verfügung vom 05.09.2013 (S 3000/23/S 4606/2) zu der Frage geäußert, ob die Voraussetzungen einer Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide nach § 173 AO vorliegen, wenn der Steuerpflichtige anhand eines Verkaufserlöses einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Diese Frage wurde angesichts des Referatsbeschlusses AO 1/2001 bislang positiv beantwortet.

Rechtsauffassung des FG Baden-Württemberg