Mitunternehmerschaften - und damit auch gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - sind sachlich gewerbesteuerpflichtig nur, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb i.S.d. Gewerbesteuerrechts unterhalten. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet deshalb schon mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden danach - anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt - nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst.
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