Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverlässig von den Umständen seines Erwerbs erfahren hat, so dass von ihm erwartet werden kann, zu handeln. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem der im Testament ausgewiesene Alleinerbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung hat, ist erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung festgestellt wird, wenn bis dahin aufgrund objektiv erkennbarer Umstände ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestanden und die Stellung als Alleinerbe davon abhing, dass das beim Nachlassgericht eingereichte und nach seinem Wortlaut eindeutige Testament als wirksam bestätigt wurde.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|