Ausgabe 22/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 29.05.2014
BFH, Urt. v. 09.04.2014 - II R 48/12

Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar

  1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
  2. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.
BFH, Urt. v. 09.04.2014 - II R 48/12

Kurzfassung

§ 16 BewG stellt durch die Begrenzung des Jahreswerts auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird, sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts nicht höher sein kann als der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts. Diese Zielsetzung rechtfertigt die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks gem. § 16 BewG auch nach der Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das ErbStRG. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig geworden, soweit sie sich innerhalb ihres Anwendungsbereichs auf die Bewertung von Grundstücken bezieht.