Ausgabe 31/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 31.07.2014
BFH, Urt. v. 05.06.2014 - IV R 43/11

Begriff des Vorabgewinnanteils i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG 2002

Ein "Vorabgewinnanteil" i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

BFH, Urt. v. 05.06.2014 - IV R 43/11

Kurzfassung

Im Urteilsfall ging es um die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei einer GmbH & Co. KG. Der einzige Kommanditist war zu fast 90 % am Kapital und am Gewinn beteiligt. Nach Gesellschafterbeschluss war der Gewinnanteil des Kommanditisten jedoch auf maximal rd. 51.130 ı (100.000 DM) beschränkt.

Für die Gewerbesteueranrechnung richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG, im Streitjahr § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Kläger vertraten die Auffassung, die Gewinnbegrenzung sei als zugunsten der GmbH wirkender Vorabgewinn aufzufassen und habe keine Auswirkung auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Anrechnung.