Ausgabe 41/2019
Thema der Woche vom 09.10.2019
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.07.2019 - 1 K 1384/19

Begünstigung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuerbegünstigungen nach § 35a EStG

Grundsätzlich dürfen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit 20 % der angefallenen Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dabei werden die Steuerermäßigungen je nach Art der Leistung durch drei unterschiedliche Höchstbeträge begrenzt:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs können bis zu maximal 510 € pro Jahr abgezogen werden,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen und Heimunterbringungskosten sind mit maximal 4.000 € pro Jahr abziehbar,
  • Handwerkerleistungen dürfen bis zu 1.200 € pro Jahr in Abzug gebracht werden.

Der Urteilsfall