Grundsätzlich ist der Erwerb durch Erbanfall nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wobei die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers entsteht. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. kann vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) außer Ansatz bleiben. Dies gilt jedoch nur, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht überschreitet.
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