Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom 30.11.2016 zur Kfz-Nutzung bei Arbeitnehmern Stellung genommen. Im Konkreten ging es um die Frage, wie sich eigene Beiträge des Arbeitnehmers (z.B. ein Nutzungsentgelt oder die Kraftstoffkosten) steuerlich auswirken. In dem einen Verfahren (VI R 49/14) wurde die private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. In dem anderen Verfahren wurde die 1-%-Regelung angewandt (VI R 2/15). Unabhängig von der Ermittlungsmethode für den privaten Nutzungsanteil kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass sich die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers grundsätzlich steuerlich mindernd bei diesem auswirken müssen.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte Einkünfte aus § 19 EStG. Durch die Arbeitgeberin wurde ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen durfte. Dabei handelte sich um ein geleastes Fahrzeug. Für die private Nutzung musste der Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt von ca. 500 € (jährlich 6.000 €) zahlen.
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