Ausgabe 41/2010
Thema der Woche vom 14.10.2010

Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 1.000 ı

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mussten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis zu 150 ı bei Erwerb, Herstellung oder Einlage ab 2008 zwingend sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Kostet das Anlagegut zwischen 150,01 ı und 1.000 ı, schreibt § 6 Abs. 2a EStG eine zwingende Sammelbewertung vor, die über fünf Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist.

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (v. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) haben sich die Regeln für die Abschreibung bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von bis zu 1.000 ı ab dem 01.01.2010 geändert. Nunmehr gibt es bei den Gewinneinkünften (Bilanz und Einnahmenüberschussrechnung) ein Wahlrecht bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (neu oder gebraucht) des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert (auch bei einer Betriebseröffnung) eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG). Nach

  • § 6 Abs. 2 EStG können die Kosten von abnutzbaren, beweglichen und zu einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 ı (netto) nicht übersteigen.