Ausgabe 22/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 25.05.2022
BFH, Beschl. v. 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV)

Beherbergungsumsätze: Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist ernstlich zweifelhaft

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an BFH, Beschl. v. 26.05.2021 - V R 22/20).

BFH, Beschl. v. 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV)

Streitig ist in der Hauptsache, ob Leistungen der Antragstellerin an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegen.

Der BFH hat die Aussetzung der Vollziehung mit folgenden Erwägungen gewährt:

Frühstücksleistungen - für das vorliegend gleichfalls im Streit stehende Spa gilt nichts anderes - gehören zu den Leistungen, die i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuersatzermäßigung ausgenommen sind. Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch, soweit diese weiteren Leistungen als Nebenleistungen zu der ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistung, der Hauptleistung, erbracht werden; auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot.