Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt.
Kurzfassung
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die nicht gesondert berechnete Parkplatzüberlassung bei einem Hotel nicht mit 19 % zu versteuern ist. Das Hotel hatte 140 Pkw- sowie zehn Lkw-Stellplätze. Die Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die Nutzung der Stellplätze berechnete das Hotel den Gästen nicht extra. Vielmehr durften die Gäste freie Parkplätze belegen, sobald diese verfügbar waren. Eine entsprechende Nutzungsregelung traf das Hotel mit den Gästen nicht.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wollte der Prüfer die Parkplatznutzung mit 19 % versteuern. Da dafür kein gesondertes Entgelt mit den Gästen vereinbart worden war, nahm er die kalkulatorischen Kosten zur Grundlage.
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