Der BFH hat mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden, dass - entgegen der früheren Rechtsauffassung - auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, eine personelle Verflechtung begründen kann und daher die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung gegeben sind.
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