Sofern eine ausländische Personengesellschaft tatsächlich ihren Gewinn mittels Bestandsvergleich ermittelt hat, sind dieselben Grundsätze zur Ermittlung des Gewinns auch bei der Muttergesellschaft anzusetzen. Ein Wahlrecht zur Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG besteht nicht.
Eine GbR mit zwei Gesellschaftern, die mit Edelmetallen handelte, gründete eine Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts (Société en Commandite simple, im Folgenden: S.e.c.s.), die diverse physische Goldgeschäfte ausführte. Die luxemburgische Gesellschaft bilanzierte, die GbR erklärte einen Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt erkannte die Verluste dem Grunde nach nicht an, da es sich um Geschäfte der privaten Vermögensverwaltung handelte.
Das FG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass gewerbliche Einkünfte vorlagen (infiziert nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch die originär gewerbliche Tätigkeit der luxemburgischen S.e.c.s.). Entsprechend waren die luxemburgischen Einkünfte auch bei der GbR zu berücksichtigen. Zwar waren sie nach dem geltenden
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