Ausgabe 30/2017
Thema der Woche vom 25.07.2017
BFH, Urt. v. 09.05.2017 - VIII R 15/15

Bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern wird nur ein Abzugsbetrag gewährt

Das häusliche Arbeitszimmer scheint beim BFH ein Dauerthema zu sein. Kaum hat man das Gefühl, dass langsam doch alle großen Fragen zum Thema geklärt sein müssten, eröffnet sich wieder eine neue Perspektive. Diesmal ging es in einem aktuellen Urteil des BFH vom 09.05.2017 (VIII R 15/15) um die Frage, ob der Höchstbetrag von 1.250 € nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG sich ggf. vervielfacht, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten unterhält.

BFH, Urt. v. 09.05.2017 - VIII R 15/15

Rechtlicher Rahmen

  • Die derzeit geltenden Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden mit Rückwirkung ab 2007 durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt. Grund hierfür war ein Urteil des BVerfG (Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, BStBl II 2011, 318). Darin wurde die Altregelung, die bestimmte Berufsgruppen von vorneherein vom Aufwandsabzug für das häusliche Arbeitszimmer ausschloss, als verfassungswidrig angesehen.
  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf 1.250 € pro Jahr begrenzt.