Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Beiträge für eine Absicherung im Krankheitsfall an einen Sozialversicherungsträger als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt gleichermaßen für einen inländischen wie einen ausländischen Sozialversicherungsträger. Ob es sich bei dem ausländischen Empfänger von Krankenversicherungsbeiträgen um einen Sozialversicherungsträger handelt, ist in der Praxis mitunter schwer zu ermitteln.
Seit dem 01.05.2010 existiert hierzu ein elektronisches Verzeichnis, in dem alle Behörden, Träger, Verbindungsstellen und Verwaltungen in den Mitgliedstaaten, den EWR-Ländern und der Schweiz aufgeführt sind, die für bestimmte Leistungen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zuständig sind (Übersicht/Liste ausländischer Sozialversicherungsträger). Dieses Verzeichnis ist unter folgendem Link auch öffentlich zugänglich:
http://ec.europa.eu/employment_social/social-security-directory/welcome.seam?langld=de&cid=366283
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