Ist eine im Inland ansässige und in der Schweiz arbeitende Lehrerin eine Grenzgängerin, steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den laufenden Arbeitslohn zu. Die von dem Arbeitgeber der Lehrerin auf die beitragspflichtige Besoldung der Lehrerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge sind als nicht nach § 3 Nr. 56, 62 oder 63 EStG steuerfreier und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Lehrerin zu qualifizieren, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt. Die ausschließlich für Zwecke der deutschen Einkommensbesteuerung vorzunehmende Aufteilung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge ist im Wege der Schätzung vorzunehmen.
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