Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Der so ermittelte Betrag ist auch dann für den Sonderausgabenabzug maßgebend, wenn er geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kläger waren der Auffassung, die lediglich beschränkte Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge verstoße gegen Art. 3 GG. Während die gesetzlich Krankenversicherten ihre Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG vollständig als Sonderausgaben abziehen dürften, könnten sie als Privatversicherte die von ihnen geleisteten Beiträge nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG geltend machen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.
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