Ausgabe 42/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 19.10.2022
OFD Karlsruhe, Vfg. v. 18.03.2022 - S 0622

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

In Ergänzung des AEAO zu § 366 gilt Folgendes:

Das Datum der Einspruchsentscheidung soll mit dem Tag übereinstimmen, an dem die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung zur Post gegeben wird.

Das Datum der abschließenden Zeichnung der Einspruchsentscheidung ist zweckmäßigerweise in der Urschrift neben dem Namenszeichen des zeichnungsbefugten Sachgebietsleiters oder Sachbearbeiters zu vermerken.

Für den Tag der Postaufgabe ist das Finanzamt im Wege des sog. Vollbeweises beweispflichtig. Ein Abstellen auf den typischen Geschehensablauf innerhalb des Finanzamts reicht somit nicht aus. Nach Nr. 1.8.2.1 AEAO zu § 122 ist der Tag der Aufgabe zur Post in geeigneter Weise festzuhalten. Eine Dokumentation der Poststelle, wann der Verwaltungsakt das Finanzamt verlassen hat, genügt diesen Anforderungen.