Ausgabe 27/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 06.07.2022
FG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2022 - 7 K 272/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 10/22)

Bekanntgabe eines Steuerbescheids unter neuer Steuernummer

Wird ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt, so gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Beiblatt des amtlichen Vollmachtsformulars.

FG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2022 - 7 K 272/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 10/22)

Die Klägerin hatte mit dem amtlichen Vollmachtsformular der X mbB (Bevollmächtigte) eine "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" erteilt. In Zeile 15 wurde die Vollmacht nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. In Zeile 17 wurde ausdrücklich eine Bekanntgabevollmacht erteilt. Auf dem "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" hat sie als Finanzamt "A" und bei der Steuernummer "neu" angegeben. Die Bevollmächtigte nutzte nicht die Vollmachtsdatenbank. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid. Dieser wurde nicht gegenüber der Bevollmächtigten bekanntgegeben, sondern direkt an die Klägerin gesendet. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung zum 29.07.2020. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 11.08.2020. Das Finanzamt forderte mit Mahnung vom 13.08.2020 Säumniszuschläge von der Klägerin.