Nach Auffassung des EuGH
verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen
durch die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines
noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese
Bauleistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH, Beschl.
v. 27.11.2008 -
Das Vorlageersuchen des FG Niedersachsen beinhaltete den Tenor, die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer würde gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, da in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zunehmend auch die Bauleistung eingehen und es sich hierbei um eine unzulässige verkappte Sonderumsatzsteuer handeln würde (FG Niedersachsen, Beschl. v. 02.04.2008 - 7 K 333/06).
Dem ist der EuGH nicht gefolgt, denn Deutschland kann ganz allgemein Steuern auf Warenlieferungen oder Dienstleistungen einführen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Diese Richtlinienbestimmung ist dahin gehend auszulegen, dass eine Erhebung auch dann erlaubt ist, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Umsatzsteuer bei ein und demselben Vorgang führt. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt konkurrierende Abgabenregelungen zu.
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