Die O-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin, führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sog. Streckengeschäfte durch. Sie veräußerte jeweils ein neues Kfz (Neufahrzeug) und nahm dafür - neben einer Geldleistung (sog. Baraufgabe) - u.a. ein gebrauchtes Kfz (Altfahrzeug) des Käufers in Zahlung. Das Altfahrzeug veräußerte sie später jeweils weiter und nahm dafür zum Teil erneut ein gebrauchtes Kfz in Zahlung (Folgegeschäft). Die Klägerin versteuerte diese Umsätze zunächst vollumfänglich gemäß den Regelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE.
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