Ausgabe 15/2011
Thema der Woche vom 14.04.2011

Berechnung der Lohnsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Überlassung eines Firmenwagens

Die Finanzverwaltung wendet nun in offenen Fällen die für Arbeitnehmer günstigen BFH-Urteile zur lohnsteuerlichen Behandlungen der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in offenen Fällen an (BMF-Schreiben v. 01.04.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010). Die bisherigen Nicht-Anwendungserlasse werden aufgehoben (BMF-Schreiben v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 und v. 12.03.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2009, 500). Nachfolgend die wichtigsten Aspekte für die Umsetzung in die Praxis.

Berechnung nach der tatsächlichen Nutzung des Kfz

Der BFH hatte seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (BFH, Urt. v. 22.09.2010 - VI R 57/09). Zur Ermittlung des Zuschlags für solche Fahrten besteht nunmehr die Wahl zwischen zwei Alternativen:

  1. Zuschlag durch Einzelbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: tatsächliche Fahrten (Tage) x 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (BFH, Urt. v. 04.04.2008 - VI R 85/04, BStBl II 2008, 887)