Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht. Daher bleiben die nach der am 20.10.2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamts ermittelten Vervielfältiger (BStBl I 2016,
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