Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F. kann die gestundete
Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach §
12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist
von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen,
die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt,
deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Das Statistische
Bundesamt hat im Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht.
Daher bleiben die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel
2009/2011 des Statistischen Bundesamts ermittelten und mit den gleichlautenden
Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.12.2012
(BStBl I 2012,
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