Ausgabe 16/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 17.04.2014
FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 19.02.2014 - S 3837 - 1 - V A 6

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht. Daher bleiben die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamts ermittelten und mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.12.2012 (BStBl I 2012, 1255) veröffentlichten Vervielfältiger auch für Ablösungsstichtage ab dem 01.01.2014 anzuwenden.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 19.02.2014 - S 3837 - 1 - V A 6