Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt; der Erhebungszeitraum liegt zeitlich vor dem Bewertungsstichtag. Ergänzend zu den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.09.2021 (BStBl I 2021,
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