Ausgabe 28/2018
Thema der Woche vom 10.07.2018
BFH, Urt. v. 06.02.2018 - IX R 14/17
BFH, Urt. v. 06.02.2018 - IX R 14/17

Berechnung ortsüblicher Miete bei möblierten Wohnungen

Bei einer Vermietung von Wohnraum muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen, ansonsten sind die Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 EStG entsprechend zu kürzen. Das Thema spielt insbesondere bei der verbilligten Vermietung an Angehörige eine große Rolle. Zur Frage der Ermittlung der ortsüblichen Miete bei möblierten Wohnungen hat sich jetzt der BFH geäußert und dabei für die Praxis wichtige Vorgehensweisen festgelegt.

BFH, Urt. v. 06.02.2018 - IX R 14/17

Rechtlicher Rahmen

  • Nach der Rechtslage vor 2012 war die Vermietung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete betrug. Lag die Miete zwischen 56 % und 75 % der Ortsmiete, so war außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen.
  • Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (v. 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde die Schwelle zur Gesamtentgeltlichkeit der Vermietung auf mindestens 66 % der ortüblichen Miete angehoben. Ab diesem Wert gilt die Vermietung vollumfänglich als entgeltlich, eine Einkünfteerzielungsabsicht muss nicht mehr nachgewiesen werden.

Der Urteilsfall