Bei einer Vermietung von Wohnraum muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen, ansonsten sind die Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 EStG entsprechend zu kürzen. Das Thema spielt insbesondere bei der verbilligten Vermietung an Angehörige eine große Rolle. Zur Frage der Ermittlung der ortsüblichen Miete bei möblierten Wohnungen hat sich jetzt der BFH geäußert und dabei für die Praxis wichtige Vorgehensweisen festgelegt.
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