Fordert das Lagefinanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies nach Ansicht des BFH unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist (BFH, Urt. v. 17.04.2013 - II R 59/11). Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG a.F. sowie § 153 Abs. 5 BewG die Vorschriften § 181 Abs. 1 und 5 AO sinngemäß, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes maßgebend sind. Die OFD Nordrhein-Westfalen (Vfg. v. 11.11.2013 - S 3180 - 2014 - St 251) hat die Entscheidung des BFH zum Anlass genommen, zur Berechnung der Feststellungsfristen bei der Grundbesitzbewertung Stellung zu nehmen.
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